Grabenverbau: Unterschied zwischen den Versionen

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Wandaussteifung, z. B. beim Aushub eines Rohrleitungsgrabens, mit Holzdielen und Rundhölzern zur Sicherung des anstehenden Erdmaterials gegen Einsturz. Nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften ist ein Grubenverbau ab einer Aushubtiefe t = 1,25 m vorgeschrieben.
Wandaussteifung, z. B. beim Aushub eines Rohrleitungsgrabens, mit Holzdielen und Rundhölzern zur Sicherung des anstehenden Erdmaterials gegen Einsturz. Nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften ist ein Grubenverbau ab einer Aushubtiefe t = 1,25 m vorgeschrieben.
[[Category:Tiefbau]]

Aktuelle Version vom 24. Juli 2015, 13:47 Uhr

Wandaussteifung, z. B. beim Aushub eines Rohrleitungsgrabens, mit Holzdielen und Rundhölzern zur Sicherung des anstehenden Erdmaterials gegen Einsturz. Nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften ist ein Grubenverbau ab einer Aushubtiefe t = 1,25 m vorgeschrieben.