Übereinstimmungszeichen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus beton.wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
[[Datei:UE_Zeichen.jpg|mini|gerahmt|<small>Übereinstimmungs-zeichen des Bund Güteschutz Beton- und Stahlbeton-fertigteile e.V.</small>]]
[[Datei:UE_Zeichen.jpg|mini|gerahmt|<small>Übereinstimmungs-zeichen des Bund Güteschutz Beton- und Stahlbeton-fertigteile e.V.</small>]]
Den [[Übereinstimmungsnachweis]] und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben.<br />
Den [[Übereinstimmungsnachweis]] und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben.<br />
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die auf der Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO). In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende Norm) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle.
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die auf der Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO). In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende eingeführte technische Baubestimmung) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Aktuelle Version vom 13. Oktober 2016, 09:42 Uhr

Übereinstimmungs-zeichen des Bund Güteschutz Beton- und Stahlbeton-fertigteile e.V.

Den Übereinstimmungsnachweis und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben.
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die auf der Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO). In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende eingeführte technische Baubestimmung) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle.

Siehe auch