Überwachungsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.<br>Güteschutz- bzw. Überwachungsgemeinschaften sind für die Durchführung der | Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.<br>Güteschutz- bzw. Überwachungsgemeinschaften sind für die Durchführung der Fremdüberwachung und die Kontrolle der Baustelle bzw. des Werks sowie der werkseigenen Produktionskontrolle zuständig. Sie arbeiten i. d. R. nach einer von Ihren Mitgliedern anerkannten Ordnung, die alle Einzelheiten der Überwachung, z. B. die Entnahme und Prüfung von Proben, Verleihung und Verwendung des [[Übereinstimmungszeichen]]s oder Maßnahmen bei der Zuwiderhandlung regelt.<br> | ||
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Version vom 12. Mai 2020, 16:08 Uhr
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
Güteschutz- bzw. Überwachungsgemeinschaften sind für die Durchführung der Fremdüberwachung und die Kontrolle der Baustelle bzw. des Werks sowie der werkseigenen Produktionskontrolle zuständig. Sie arbeiten i. d. R. nach einer von Ihren Mitgliedern anerkannten Ordnung, die alle Einzelheiten der Überwachung, z. B. die Entnahme und Prüfung von Proben, Verleihung und Verwendung des Übereinstimmungszeichens oder Maßnahmen bei der Zuwiderhandlung regelt.