Zementprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zementprüfungen stellen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der Zemente eingehalten werden.
Zementprüfungen stellen im Rahmen der [[Eigenüberwachung|Eigen-]] und [[Fremdüberwachung]] der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der [[Zement]]e eingehalten werden.


In der DIN EN 196 werden u. a. folgende Prüf-Verfahren beschrieben:
In der DIN EN 196 werden u. a. folgende Prüf-Verfahren beschrieben:
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- Zusammensetzung,
- Zusammensetzung,


- Mahlfeinheit,
- [[Mahlfeinheit]],


- Erstarren,
- [[Erstarren]],


- Raumbeständigkeit,
- [[Raumbeständigkeit]],


- Druckfestigkeit.
- [[Druckfestigkeit]].


Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind [[Rückstellprobe]]n zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren.
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind [[Rückstellprobe]]n zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren.

Version vom 8. April 2015, 10:25 Uhr

Zementprüfungen stellen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der Zemente eingehalten werden.

In der DIN EN 196 werden u. a. folgende Prüf-Verfahren beschrieben:

- Zusammensetzung,

- Mahlfeinheit,

- Erstarren,

- Raumbeständigkeit,

- Druckfestigkeit.

Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind Rückstellproben zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren.