Zementprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Biegezugfestigkeit]] von Zementmörtelprismen
* [[Biegezugfestigkeit]] von Zementmörtelprismen


Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind [[Rückstellprobe]]n zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren.
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich.<br>
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche können Abnehmer und Lieferant [[Rückstellprobe|Rückstellproben]] zu nehmen.


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 24. März 2021, 14:41 Uhr

Zementprüfungen stellen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der Zemente eingehalten werden.

In der DIN EN 196 werden u. a. Prüfverfahren für folgende Eigenschaften bzw. Anforderungen beschrieben:

Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich.
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche können Abnehmer und Lieferant Rückstellproben zu nehmen.

Literatur