Zementanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Betone mit bestimmten Anforderungen an die Druckfestigkeit erfordern einen [[Zementgehalt|Zement-]] und Wassergehalt in einem bestimmten Verhältnis zueinander ([[Wasserzementwert]]). Ändert sich z. B. die [[Sieblinie]] der Gesteinskörnung oder die erforderliche [[Konsistenz]] der Betonmischung, so ändert sich dadurch der [[Leimanspruch]], d.h. bei gleichbleibendem [[Wasserzementwert]] auch der Zementanspruch.
Betone mit bestimmten Anforderungen an die Druckfestigkeit erfordern einen [[Zementgehalt|Zement-]] und Wassergehalt in einem bestimmten Verhältnis zueinander ([[Wasserzementwert]]). Ändert sich z. B. die [[Sieblinie]] der Gesteinskörnung oder die erforderliche [[Konsistenz]] der Betonmischung, so ändert sich dadurch der [[Leimanspruch]], d.h. bei gleichbleibendem [[Wasserzementwert]] auch der Zementanspruch, sofern der Leimgehalt nicht durch [[Betonzusatzstoffe]] bzw. die Konsistenz durch Zugabe von [[Betonverflüssiger]] oder [[Fließmittel]] erhöht werden.

Aktuelle Version vom 2. April 2016, 19:04 Uhr

Betone mit bestimmten Anforderungen an die Druckfestigkeit erfordern einen Zement- und Wassergehalt in einem bestimmten Verhältnis zueinander (Wasserzementwert). Ändert sich z. B. die Sieblinie der Gesteinskörnung oder die erforderliche Konsistenz der Betonmischung, so ändert sich dadurch der Leimanspruch, d.h. bei gleichbleibendem Wasserzementwert auch der Zementanspruch, sofern der Leimgehalt nicht durch Betonzusatzstoffe bzw. die Konsistenz durch Zugabe von Betonverflüssiger oder Fließmittel erhöht werden.