Fremdüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Prüfstelle]]
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*[[Güteüberwachung]]
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*[[Übereinstimmungsnachweis]]
*[[CE-Kennzeichnung]]
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*[[Überwachungsgemeinschaft]]


[[Category:Baustoffprüfung]]
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2020, 16:22 Uhr

Im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises wird in der Musterbauordnung (MBO) von Herstellern von Bauprodukten eine Übereinstimmungserklärung verlangt. Diese darf er nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle (WPK) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden. Voraussetzung für eine Zertifizierung ist, dass die Produktion einer Fremdüberwachung unterliegt, bei der von Überwachungsstellen regelmäßig überprüft wird, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 MBO, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Fremdüberwacher anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

Siehe auch