Bauregellisten: Unterschied zwischen den Versionen

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''Anfechtung durch EU-Kommission''<br />
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-130/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen Bauregellisten aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen Bauregellisten aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.

Version vom 5. April 2016, 09:49 Uhr

Mit den Bauregellisten erfüllt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Auftrag der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Forderung der Landesbauordnungen, die zu beachtenden eingeführten technischen Regeln öffentlich bekannt zu machen.
Die Bauregellisten gliedern sich in:

  • Bauregelliste A mit drei Teilen (national geregelte / ungeregelte Bauprodukte)
  • Bauregelliste B mit zwei Teilen (Bauprodukte nach europäischer Bauprodukten-Richtlinie bzw. dessen Umsetzung durch das nationale Bauproduktengesetz)
  • Bauregelliste C (Bauprodukte untergeordneter Bedeutung)

Anfechtung durch EU-Kommission
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit CE-Kennzeichnung, wie in den deutschen Bauregellisten aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.