Angriffsgrad

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Grenzwerte für die Expositionsklassen bei chemischem Angriff durch natürliche Böden und Grundwasser

1. Böden können betonangreifende Stoffe (chemischer Angriff) enthalten, die bei längerer Einwirkungsdauer zu Betonzerstörung führen. Nach DIN 4030-1 "Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase - Teil 1: Grundlagen und Grenzwerte" sind dies insbesondere sulfathaltige Böden, Moorböden und Torfe sowie Aufschüttungen industrieller Abfallprodukte.

2. Wässer vorwiegend natürlicher Zusammensetzung sind bei Berührung mit Betonbauteilen schon in der Planungsphase darauf zu analysieren, ob ein chemischer Angriff auf den Beton ausgeübt wird. Dabei sind pH-Wert, kalklösende Kohlendioxid (CO2), Ammonium (NH4), Magnesium (Mg2+) und Sulfatgehalt (SO42-) von besonderer Bedeutung. Der Betonangriff wird nach DIN 4030-1 entsprechend beurteilt.
Das Angriffsvermögen von Wässern und Böden wird in die Angriffsgrade „schwach“ (Expositionsklasse XA1), „mäßig“ (Expositionsklasse XA2) und „stark“ Expositionsklasse (XA3)

In der Natur sind häufig kohlensaure Grund- oder Oberflächenwässer, aber auch Huminsäuren (z. B. in Moorwässern) anzutreffen. Böden und Wässer können z.B. auch Sulfate als betonangreifende Substanzen enthalten. Bohrpfahl- und Schlitzwandbetone kommen schon in sehr jungem Alter in Kontakt mit dem anstehenden Erdreich und den ggf. darin enthaltenen schädlichen Substanzen. Es muss daher sichergestellt werden, dass keine Anreicherungen durch eindringende Sulfate, Chloride und Salze im frischen oder jungen Beton entstehen. Bohrpfähle sind bei mäßigem chemischem Angriff den Expositionsklassen XC2 (nur bei bewehrten Pfählen) und XA2 zuzuordnen. Bewehrte oder unbewehrte Bohrpfähle in chemisch schwach (XA1) oder chemisch stark (XA3) angreifender Umgebung sind nach DIN-Fachbericht 100 einzustufen. Im Geltungsbereich der ZTV-ING sind Bohrpfähle, die den Expositionsklassen XD2, XF2, XF3 oder XA2 ohne Luftporenbildner zugeordnet sind, abweichend von DIN 1045-2 mit einem Beton mindestens der Druckfestigkeitsklasse C30/37 herzustellen.