Übereinstimmungsnachweis: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Musterbauordnung und die Landesbauordnungen fordern, dass für bestimmte Bauprodukte (z. B. tragende Betonfertigteile) eine Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erforderlich ist. Diese Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder Übereinstimmungszertifikat.<br>
Die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen fordern, dass für bestimmte Bauprodukte eine Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erforderlich ist. Diese Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.<br>
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch [[werkseigene Produktionskontrolle]] (WPK) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br>
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch [[werkseigene Produktionskontrolle]] (WPK) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br>
In den technischen Regeln, in der [[Bauregellisten|Bauregelliste]] A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br>
In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br>
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.<br>
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.<br>
Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem [[Übereinstimmungszeichen]] (Ü-Zeichen) abzugeben. Das Übereinstimmungszeichen kann auf dem Produkt selbst, der Verpackung des Produkts, einem Beipackzettel oder einem Lieferschein angebracht werden.<br>
Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem [[Übereinstimmungszeichen]] (Ü-Zeichen) abzugeben. Das Übereinstimmungszeichen kann auf dem Produkt selbst, der Verpackung des Produkts, einem Beipackzettel oder einem Lieferschein angebracht werden.<br>


''Anfechtung durch EU-Kommission''<br />
''Anfechtung der früheren Bauregellisten durch die EU-Kommission''<br />
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen [[Bauregellisten]] aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.<br />
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen [[Bauregellisten]] aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstießen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregellisten A, B und C wurden 2018 vollständig aufgehoben.<br />
Ab dann dürfen Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]] ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden. <br />
Seitdem dürfen Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]] ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden. <br />
Ein Ende Januar 2016 von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) vorgestellter Entwurf einer neuen Musterbauordnung definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt künftig als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen soll bestimmen, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit [[CE-Kennzeichnung]] werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen.
Die zuletzt im Mai 2016 durch Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) geänderte Musterbauordnung (MBO) definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine [[Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen|(Muster-)Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)]] bestimmt, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit [[CE-Kennzeichnung]] werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen.


==Siehe auch:==
==Siehe auch:==

Aktuelle Version vom 12. Mai 2020, 16:33 Uhr

Die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen fordern, dass für bestimmte Bauprodukte eine Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erforderlich ist. Diese Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle (WPK) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben. Das Übereinstimmungszeichen kann auf dem Produkt selbst, der Verpackung des Produkts, einem Beipackzettel oder einem Lieferschein angebracht werden.

Anfechtung der früheren Bauregellisten durch die EU-Kommission
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit CE-Kennzeichnung, wie in den deutschen Bauregellisten aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstießen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregellisten A, B und C wurden 2018 vollständig aufgehoben.
Seitdem dürfen Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden.
Die zuletzt im Mai 2016 durch Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) geänderte Musterbauordnung (MBO) definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine (Muster-)Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bestimmt, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen.

Siehe auch:

Literatur

  • Meyer, Lars: Das sichere Bauen in Deutschland ist gefährdet. Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.; Rundschreiben 250 vom September 2016
  • Büchel, Rainer: Nach dem EuGH-Urteil: CE plus Ü ist perdu. Verband Deutscher Betoningenieure e. V.; VDB-Information 131/16